§ 5d BbgMinG - Gewährung von Übergangsgeld bei Untersagung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5c untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung entsprechend diesem Gesetz gewährt.