§ 49a VerfGHG NRW - Verfahrensvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1103
(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als Wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 17a Absatz 4 des Landeswahlgesetzes versagt wurde.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 17a Absatz 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.
(3) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(5) Der Verfassungsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.