§ 1813 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
- 1.wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht;
- 2.wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt;
- 3.wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
- 4.wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört;
- 5.wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
(2) 1Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. 2Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.