§ 23 PatAnwO - Rücknahmeverfügung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Die Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Patentamts verfügt.
(2) Vor der Zurücknahme der Zulassung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.
(3) Die Rücknahmeverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentanwalt zuzustellen.
(4) Gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
(5) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Ist es im öffentlichen Interesse geboten, so kann das Oberlandesgericht anordnen, daß die Verfügung des Präsidenten des Patentamts zu vollziehen sei.