§ 6 SOG - Form und Inhalt der Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können schriftlich, mündlich, durch Zeichen oder im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.