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  • ab 01.04.1966 (aktuelle Fassung)

§ 6 SOG - Form und Inhalt der Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Amtliche Abkürzung
SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2012-1

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können schriftlich, mündlich, durch Zeichen oder im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.