§ 17 LGG - Teilzeitarbeit
Bibliographie
- Titel
- Landesgleichstellungsgesetz - LGG
- Amtliche Abkürzung
- LGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 203-3
(1) Anträgen von Beschäftigten, die eine Verringerung der täglichen, wöchentlichen, monatlichen oder jährlichen Arbeitszeit zum Ziel haben, ist zu entsprechen, wenn nicht zwingende dienstliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Ablehnung eines Antrages ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.
(2) Teilzeitstellen sollen so beschaffen sein, dass sie ein - auch im Hinblick auf die Altersversorgung - zur eigenständigen Existenzsicherung geeignetes persönliches Einkommen sicherstellen. Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 des SGB IV werden nicht begründet.
(3) Dem Wunsch von Beschäftigung mit einer verringerten Arbeitszeit ihre Arbeitszeit zu erhöhen, soll im Rahmen der dienstlichen Möglichkeit entsprochen werden. Beschäftigte mit verringerter Arbeitszeit, die kein dauerhaftes existenzsicherndes persönliches Einkommen erzielen, haben auf Verlangen Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Besetzung der nächsten, ihrer Qualifikation und Eignung entsprechenden Stelle, die ihnen eine eigenständige Existenzsicherung erlaubt.
(4) Teilzeitarbeit steht der Übernahme und Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nicht entgegen.
(5) Frauen, die wegen Familienpflichten einen Antrag nach Absatz 1 auf Verringerung der Arbeitszeit für höchstens fünf Jahre stellen, und dabei bereits angeben, dass sie nach Ablauf dieser Zeit wieder Vollzeit arbeiten wollen, haben sodann nach dieser Zeit einen Anspruch auf eine Stelle, die ihnen Vollzeitarbeit wieder ermöglicht.