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§ 55 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Praktikum, einer vertragsärztlichen Vorbereitungszeit oder einer ärztlichen Weiterbildung im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes abgeleistet werden. Soweit sie nicht nach der Richtlinie 93/16/EWG in Vollzeittätigkeit erfolgen muss, kann sie als Teilzeitausbildung abgeleistet werden; jedoch darf weder die Gesamtdauer verkürzt werden noch darf die wöchentliche Ausbildungszeit weniger als 60 vom Hundert der Vollzeittätigkeit betragen. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 54 Abs. 2 werden Unterbrechungen wegen

  1. 1.
    Urlaubs bis zu jährlich sechs Wochen und
  2. 2.
    anderer, von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer an der spezifischen Ausbildung nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen

angerechnet. Bei Ärztinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet.