§ 13 ThürRiStAG - Sonstige Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn
- 1.
das Aufgabengebiet des Richteramts Teilzeitbeschäftigung erlaubt,
- 2.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
- 3.
der Richter zugleich zustimmt, ab dem Zeitpunkt des Beginns, einer Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden; die Verwendung an einem anderen Gericht ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig, und
- 4.
der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem Richtern nach § 71 des Deutschen Richtergesetzes und §§ 49 bis 57 ThürBG und § 40 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 51 Abs. 2 Satz 4 ThürBG gilt mit der Maßgabe, dass vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(2) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist auf Antrag in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung zusammengefasst wird (Sabbatjahr). Der Gesamtzeitraum der nach Satz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung darf zehn Jahre und der Zeitraum der vollständigen Freistellung zwei Jahre nicht überschreiten. Soll sich die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken, darf abweichend von Satz 2 der Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahre umfassen und der Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu sechs Jahre betragen. Die Freistellung kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Bewilligungszeitraums der Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Abweichend von Satz 3 kann die Inanspruchnahme des Freistellungszeitraums bis vor den Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden.
(3) In den Fällen nach Absatz 2 ist ein Widerruf der Bewilligung abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig, wenn während des Bewilligungszeitraums die folgenden Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen:
- 1.
bei Beendigung des Richterverhältnisses,
- 2.
bei Dienstherrnwechsel,
- 3.
bei einer Gewährung eines Urlaubs nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
- 4.
in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der dem tatsächlich geleisteten Dienst entspricht.
(4) § 12 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.