§ 24 MG NRW - Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn
- 1.
ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um
- a)
Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als Eignungsübender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst,
- b)
Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen, unbefristeten Grenzschutzdienst oder Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder
- c)
Zivildienst
zu leisten,
- 2.
Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit sie nicht zu dem Personenkreis nach Nummer 1 Buchstabe b gehören, aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind.
(2) Eine Meldepflicht wird ferner nicht begründet für
- 1.Angehörige der Polizei, die, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen,
- 2.Angehörige des öffentlichen Dienstes, die zum Zwecke der Aus- und Fortbildung an Lehrgängen oder Fachstudien teilnehmen und, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine vom Dienstherrn oder von der Aus- und Fortbildungsstelle bereitgestellte Unterkunft beziehen.