Art. 19 BayMG - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

Die Landeszentrale unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Landeszentrale die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist berechtigt, der Landeszentrale im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.