§ 50 NLVOÜbergangsregelung für die Bewertung von Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Soweit Prüfungsleistungen für Zwischen- oder Laufbahnprüfungen oder Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erbracht worden sind, gelten für die Prüfung die Noten nach § 14 Abs. 6 NLVO in der bis zum 31. März 1971 geltenden Fassung.
(2) In der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen sowie in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, in denen vorgeschrieben ist, dass die Laufbahnprüfung vor gemeinschaftlichen Prüfungseinrichtungen auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern abgelegt wird, können bis auf Weiteres von § 16 Abs. 5 abweichende Noten vorgesehen werden.