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§ 10 2. DV-BEG - Erfüllung des Anspruchs

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
2. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-2

(1) Soweit das Land das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden.

(2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen

  1. 1.
    Kur (Aufenhalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder Heilkur),
  2. 2.
    Kur in einem Badeort (Badekur),
  3. 3.
    Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit deren Kosten 500 DM übersteigen, sowie die notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch,
  4. 4.
    psychotherapeutische Behandlung.

Ist dem Verfolgten eine bewilligt worden, so kann der Durchführung einer weiteren Kur in der Regel frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zugestimmt werden.