§ 24 SchG - Name der Schule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200 3
(1) Jeder öffentlichen Schule gibt der Schulträger einen Namen, der die Schulart und den Schulort angibt und die Schule von den anderen am selben Ort bestehenden Schulen unterscheidet, bei Sonderschulen kann an die Stelle der Schulart der Schultyp treten. Soweit in einer Schule mehrere Schularten verbunden sind, kann an Stelle der Schularten eine die Schularten umfassende Bezeichnung aufgenommen werden.
(2) Bei Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten Namensgebung zu unterrichten. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der oberen Rechtsaufsichtsbehörde die Führung des Namens untersagen, wenn pädagogische Gründe oder öffentliche Belange es geboten erscheinen lassen.