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§ 56 LWO - Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten hat die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Gelegenheit zu geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.

(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) § 55 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.