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§ 35 BVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

(1) 1Solange der Beschädigte infolge der Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflegezulage von 370 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich gewährt. 2Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung der für die Pflege erforderlichen Aufwendungen auf 628, 891, 1.149, 1.488 oder 1.835 Deutsche Mark (Stufe II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. 3Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. 4Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I. 5Übersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den Betrag der Pflegezulage, so kann sie angemessen erhöht werden.

(2) 1Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht verschafft werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Anstaltpflege unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. 2Jedoch ist dem Beschädigten von seinen Versorgungsbezügen zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der zustehenden Grundrente und den Angehörigen mindestens ein Betrag in Höhe der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse zustehen würden, wenn der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wäre, zu belassen.

(3) 1Während einer Krankenhausbehandlung, Badekur oder Heilstättenbehandlung nach § 11 Abs. 1 und 2, die länger als einen Monat dauert, wird die Pflegezulage nicht gezahlt. 2Die Zahlung wird mit dem Ersten des auf die Aufnahme folgenden zweiten Monats eingestellt und mit dem Ersten des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. 3In gleicherweise kann sie ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn Hauspflege gewährt wird.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III.