§ 72 KWO - Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Wahlberechtigten sind von der Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung muss auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl angegeben sein. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Die Auslegung des Wählerverzeichnisses ist entsprechend dem Muster der Anlage 3 bekannt zu machen. Findet die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften statt, erfolgt die gemeinsame Bekanntmachung durch die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten durch die Stadtverwaltung.