§ 32 MessEG - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
- Amtliche Abkürzung
- MessEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-8
(1) 1Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. 2Anzugeben sind
- 1.
die Geräteart,
- 2.
der Hersteller,
- 3.
die Typbezeichnung,
- 4.
das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
- 5.
die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
1Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen anzuwenden.
(2) Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verpflichtete
- 1.
die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer Messgeräteart darüber informiert oder informieren lässt, welche Messgerätearten er verwendet; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und
- 2.
sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
(3) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. 2Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.