§ 129 HochSchG - Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Vor der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1) ist die zuständige örtliche Personalvertretung zu hören.
(2) Das Präsidium beteiligt die zuständige örtliche Personalvertretung an der Erstellung des Gleichstellungsplans (§ 4 Abs. 10). Dem Senat soll ein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt werden. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist die Personalvertretung berechtigt, dem Senat eine eigene Stellungnahme vorzulegen; die zuständige örtliche Personalvertretung ist in diesem Falle vor der Beschlussfassung zu hören.