§ 13 BBiG - Verhalten während der Berufsausbildung
Bibliographie
- Titel
- Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Amtliche Abkürzung
- BBiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 806-22
1Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
- 3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- 4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- 5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- 6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
- 7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.