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§ 62 VwVG LSA - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die privatrechtlichen Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Forderungen müssen entstanden sein aus

  1. 1.

    der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

  2. 2.

    der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder

  3. 3.

    der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.