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§ 1 HKO - Rechtsstellung der Landkreise

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (KHO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

(2) Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.