§ 158 HSchG - Sachleistungen der Schulträger

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Schulträger haben die erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Büchereien, Einrichtungen und technischen Hilfsmitteln einschließlich der audiovisuellen Hilfsmittel, soweit diese Bestandteil der Schuleinrichtung sind, auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten, zu verwalten und zu bewirtschaften. Sie haben, soweit es die Rahmenpläne erfordern, Sport- und Spielanlagen sowie Schulgärten bereitzustellen; sie sollen auch Gelegenheit für den Schwimmunterricht schaffen.

(2) Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten von Schulen müssen den Anforderungen der Stundentafeln und den jeweiligen Richtlinien über Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen entsprechen.

(3) Verfügungen des Schulträgers über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die Schulzwecken unmittelbar dienen, sowie über Lehrerdienstwohnungen (Abs. 5) bedürfen der Zustimmung des Staatlichen Schulamtes. Das Gleiche gilt für Zweckentfremdungen.

(4) Die Schulträger sollen bei Bedarf und ihren Möglichkeiten entsprechend Schülerheime einrichten und unterhalten.

(5) Stellen die Schulträger Lehrerdienstwohnungen zur Verfügung, so sind auf diese die für Landesbedienstete maßgebenden Dienstwohnungsvorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Landes Hessen der jeweilige Schulträger tritt.

(6) Die Schulträger tragen die Sachkosten der Schulelternbeiräte und der Schülerräte, der Kreis- und Stadtelternbeiräte und der Kreis- und Stadtschülerräte sowie die nach § 104 Abs. 1 und § 123 Abs. 4 zu erstattenden Fahrkosten.