§ 94 BNotO - Missbilligungen
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) 1Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art eine Missbilligung auszusprechen. 2§ 75 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) 1Gegen die Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde, die die Missbilligung ausgesprochen hat, Beschwerde einlegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. 3Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. 4Die Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. 5Wird die Beschwerde gegen die Missbilligung zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. 6§ 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Disziplinarwege unberührt. 2Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, wird die Missbilligung unwirksam. 3Hat jedoch das Oberlandesgericht die Missbilligung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist eine Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Sachverhalts nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.