§ 207 LBG - Beförderung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Der Polizeivollzugsbeamte kann auch während der Probezeit befördert werden.
Der Polizeivollzugsbeamte kann auch während der Probezeit befördert werden.