§ 3 AG-SGB XII NRW
Bibliographie
- Titel
- Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Die überörtlichen Träger können örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.
(2) § 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.