§ 34 SächsBRKG - Einrichtungen des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 281-8
(1) Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen die betriebsnotwendige Unterhaltung der Leitstellen nach § 11 Abs. 1 und § 76 Abs. 2. Für die dem Rettungsdienst zuordenbaren Kosten gilt § 32.
(2) Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) von Leitstellen nach § 11 Abs. 1.
(3) Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes obliegt der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) und die Unterhaltung von Rettungswachen und sonstigen für die Durchführung der Notfallrettung oder des Krankentransportes benötigten baulichen Anlagen. Die hierfür erforderlichen Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes, so weit diese Einrichtungen der Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport dienen.