§ 17a SHBesG - Anpassung der Besoldung 2015
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
(1) Ab 1. März 201 5 erhöhen sich um 1,9 %
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach § 47,
- 3.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
- a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
- 4.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 5.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 Buchstabe b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
- 6.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
- 7.
die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Absatz 2 des Reformgesetzes,
- 8.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275).
(2) Der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 wird um 1,9 % erhöht.
(3) Die Anwärtergrundbeträge werden um einen Festbetrag in Höhe von 30 Euro erhöht.
(4) Der Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), sowie die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), werden um 1,9 % erhöht. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich ergebenden Beträge bekanntzumachen. (1)
siehe Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Höhe der Zulage nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und § 4 Absatz 2 Nummer 1 Erschwerniszulagenverordnung sowie § 4 Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 6. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 189)