§ 22 ThJG - Wildschutzgebiete
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Setzen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt sowie für Bereiche, in denen es gefüttert werden muss.
(2) In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt unberührt.
(3) Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung der obersten Jagdbehörde festgelegt. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer, die anerkannten Naturschutzvereine und die sonstigen Berechtigten zu hören.
(4) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken.