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§ 301b LAG - Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann aus dem Härtefonds ein angemessener Ausgleich gewährt werden. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann.

(2) Der Härteausgleich wird gewährt

  1. 1.
    auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des für die Betreuung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten zuständigen Bundesministers und des Bundesministers der Finanzen bedürfen oder
  2. 2.
    mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Einzelfall.

§ 320 Abs. 2 Satz 1 findet auf den Härteausgleich im Einzelfall nach Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung.