Versionsverlauf

§ 360 AktG - Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

(1) Eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat, kann ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit übertragen.

(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340, 341, 345, 346 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, §§ 347 bis 352 sinngemäß.

(3) 1Der Beschluß der obersten Vertretung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(4) 1Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu bestellen. 2Die Vermögensübertragung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz des Entgelts ist.

(5) Die Urkunden über die Genehmigung nach § 14 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen sind der Anmeldung der Vermögensübertragung zum Handelsregister beizufügen.