§ 109 SGB III - Teilnahmekosten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Teilnahmekosten sind die durch die Maßnahme unmittelbar entstehenden
- 1.Lehrgangskosten einschließlich Prüfungsgebühren, die vom Arbeitsamt als angemessen anerkannt oder mit dem Träger der Maßnahme oder der Einrichtung vereinbart sind,
- 2.Kosten für erforderliche Lernmittel,
- 3.Kosten für erforderliche Arbeitsausrüstung,
- 4.Reisekosten,
- 5.Kosten für Unterbringung und Verpflegung,
- 6.Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern,
- 7.Kosten für eine erforderliche Kranken- und Pflegeversicherung,
- 8.weiteren Aufwendungen, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen.
(2) 1Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und im Anschluß an die Maßnahme einschließen. 2Für Leistungen im Anschluß an die Maßnahme gelten die Vorschriften für die Übergangshilfen nach dem ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels entsprechend.