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§ 11 ThürKiStGRechtsbehelfe

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
0

(1) Richtet sich das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu unterrichten.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestützt werden.

(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.