§ 11 ThürKiStGRechtsbehelfe
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Richtet sich das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu unterrichten.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestützt werden.
(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.