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§ 21 RBG - Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Die Intendantin oder der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Anstalt einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung durch einen vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(3)  Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden von der Intendantin oder dem Intendanten dem Senat und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen übermittelt.

(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant nach näherer Bestimmung der Satzung eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts. Sie werden auch auf den Internetseiten der Anstalt veröffentlicht.

(5) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Anstalt richtet sich nach § 105 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen; keine Anwendung finden § 108 und § 109 Abs. 3 Satz 3 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(6) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 92 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit sonstigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Radio Bremen ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

(7) Die Prüfungsberichte des Rechnungshofes nach den Absätzen 5 und 6 sind der Intendantin oder dem Intendanten, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrats und dem Senat zuzuleiten. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Absatz 5 achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.