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§ 16 SGB IX - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IX
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-9

1Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. 2Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erlassen, soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von ihr betroffen sind.