§ 24 HRV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
- Amtliche Abkürzung
- HRV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-20
(1) Werden natürliche Personen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (insbesondere als Kaufleute, Gesellschafter, Prokuristen, Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Leitungsorgans, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Abwickler), so ist in der Anmeldung deren Geburtsdatum anzugeben.
(2) Bei der Anmeldung ist die Lage der Geschäftsräume anzugeben. Die Änderung der Geschäftsanschrift ist dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt für die Anmeldung einer Zweigniederlassung und die Änderung von deren Geschäftsanschrift entsprechend.
(4) Es ist darauf hinzuwirken, dass bei den Anmeldungen auch der Unternehmensgegenstand, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, angegeben wird.