§ 18 AFBG - Übergangene Darlehnsforderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

Die nach § 14 Abs. 1 auf den Bund übergegangenen Darlehnsforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.