§ 192 LVwG - Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Staaten des Schengen Verbundes

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Zwischen Polizeidienststellen des Landes, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. § 188 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die über Personen nach § 179 Abs. 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur an andere Polizeidienststellen übermittelt werden.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeidienststellen anderer Länder und des Bundes gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeidienststellen oder mit polizeilichen Aufgaben betraute andere Dienststellen in Staaten, die dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 beigetreten sind und in denen die Vorschriften des Schengener Informationssystems uneingeschränkt Anwendung finden, gelten Absatz 1 und §§ 193 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(4) Das Innenministerium darf zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, die überörtliche Bedeutung haben, einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen des Landes und Polizeidienststellen des Bundes und der Länder ermöglicht. In der Vereinbarung ist auch festzulegen, welcher Behörde die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten einer Daten verarbeitenden Stelle obliegen. Die §§ 194 und 197 gelten entsprechend.