§ 27 SWG - Schifffahrt
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen.
(2) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt durch Rechtsverordnung.
(3) Durch Rechtsverordnung (Schifffahrtsordnung) kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, des Naturschutzes, der Fischerei, der Reinhaltung und Unterhaltung des Gewässers und der öffentlichen Ruhe die Ausübung der Schifffahrt regeln oder beschränken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Bundeswasserstraßen.
(5) Die Anlieger an schiffbaren Gewässern haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund eines Antrages der Anlieger ausgeschlossen sind. Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Ein- und Ausladestellen, an diesen jedoch nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes zu dulden.
(6) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Diese Vorschriften gelten nicht, soweit die Verantwortlichkeit der vorbezeichneten Personen durch Bundesrecht abweichend geregelt ist.