§ 4 SolzG 1995 - Zuschlagsatz
Bibliographie
- Titel
- Solidaritätszuschlaggesetz 1995
- Amtliche Abkürzung
- SolzG 1995
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-12
1Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. 2Er beträgt nicht mehr als 20 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.