§ 85 FhG - Lehrende
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden an Fachhochschulen in freier Trägerschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Das Einvernehmen darf nur verweigert werden, wenn die Lehrenden nicht die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an der Fachhochschule des Saarlandes gefordert werden.
(2) Der Träger einer Fachhochschule in freier Trägerschaft kann mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft hauptberuflich Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 31 erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zur Fachhochschule die Führung der Berufsbezeichnung "Professorin"/"Professor" gestatten. Der Träger kann mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Erlaubnis verleihen, nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper die Berufsbezeichnung "Professorin"/"Professor" weiterzuführen, wenn die oder der Lehrende über einen längeren Zeitraum besonders erfolgreich an der Fachhochschule tätig war. § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist unter der Voraussetzung des Absatzes 2 berechtigt, die Bezeichnung nach Absatz 2 Satz 1 zu führen; im Übrigen gilt § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.