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§ 23 KVRG - Beanstandungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet (KVRG)
Amtliche Abkürzung
KVRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Verletzt ein Beschluss der Verbandsversammlung das geltende Recht, so hat der Verbandsdirektor ihn zu beanstanden. die Beanstandung ist der Verbandsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb eines Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Verbleibt sie bei ihrem Beschluss, so hat der Verbandsdirektor unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

(2) Auf Beschlüsse des Verbandsausschusses findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluss der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses oder eines Ausschusses nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Verbandsdirektor den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Verband gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.