§ 17 KatSG-LSA - Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2152.1
(1) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für das Gebiet nach § 2 Abs. 2. Nachbarschaftshilfe wird von der Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert. Die beteiligten Katastrophenschutzbehörden unterrichten das für sie zuständige Regierungspräsidium.
(2) Reicht die Nachbarschaftshilfe nicht aus, so fordert die Katastrophenschutzbehörde bei dem für sie zuständigen Regierungspräsidium überörtliche Hilfe an.
(3) Zur überörtlichen Hilfeleistung sind Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, wenn das Ministerium des Innern oder das für sie zuständige Regierungspräsidium die Hilfeleistung anordnet. Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden wesentlich beeinträchtigt werden. Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch den Einsatz außerhalb des Landes.
(4) Bei Katastropheneinsätzen im Gebiet einer anderen Katastrophenschutzbehörde unterstehen die Einheiten deren Weisungen.