§ 154 LBG - Unfallversorgung für Hinterbliebene
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besonderen Vorschriften:
- 1.Das Witwengeld beträgt 60 v.H. des Unfallruhegehaltes (§§ 149, 151),
- 2.das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 136) 30 v.H. des Unfallruhegehaltes. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 130 bis 142) zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu berechnen.