§ 96 LWG - Schaukommission
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die Gewässer, Deiche und Stauanlagen und, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, auch die anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 93 Abs. 2 sind regelmäßig wiederkehrend von der Struktur- und Genehmigungsdirektion zu schauen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion bildet unter Beteiligung der Wasserbehörden, der Unterhaltungspflichtigen und, soweit erforderlich, auch anderer Behörden die Schaukommissionen.
(2) Den Eigentümern und Anliegern sowie den Nutzungsberechtigten und den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion teilt der nach § 93 Abs. 3 zuständigen Wasserbehörde die festgestellten Mängel und die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen mit.