Art. 46 BayWaldGOrdnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-E
(1) Mit Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen Art. 9 Abs. 1 Wald zerstört,
- 2.ohne Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 Wald rodet,
- 3.ohne Erlaubnis nach Art. 14 Abs. 3 im Schutzwald einen Kahlhieb vornimmt.
(2) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art 14 Abs. 2 bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen nicht ausführt oder untersagte Handlungen vornimmt,
- 2.ohne Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 aufforstet,
- 3.einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die bei der Erteilung der Erlaubnis zu einer Rodung nach Art. 9, zu einem Kahlhieb nach Art. 14 oder zu einer Erstaufforstung nach Art. 16 festgesetzt worden ist,
- 4.ohne Erlaubnis eine der in Art. 17 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt,
- 5.Art. 17 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer
- 1.vorsätzlich oder fahrlässig in einem fremden Wald unbefugt Vieh weiden lässt,
- 2.in einem Wald ohne Aufsicht eines Hirten, in verhängten Waldorten oder zur Nachtzeit, soweit es nicht durch bestehende Rechtsverhältnisse, Alpen- oder Weideordnungen zugelassen ist, oder entgegen den Beschränkungen seines Weiderechts durch bestehende Rechtsverhältnisse, Alpen- oder Weideordnungen Vieh weiden lässt,
- 3.vorsätzlich oder fahrlässig in einem fremden Wald Vieh außerhalb genügend umschlossener Grundstücke ohne ausreichende Aufsicht oder Sicherung lässt oder außerhalb von Wegen unbefugt Vieh treibt.
Hausgeflügel gilt nicht als Vieh im Sinn des Satzes 1.
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem fremden Wald unbefugt
- 1.Holz schleift oder stürzt,
- 2.Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder dem Schutz verhängter Waldorte dienen, öffnet und offen stehen lässt, entfernt oder in anderer Weise unwirksam macht,
- 3.bereits gewonnene oder gesammelte Walderzeugnisse von ihrem Standort entfernt, ihrer Stützen beraubt oder umwirft,
- 4.Zelte oder Wohnwagen aufstellt.
(5) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer als Berechtigter oder als dessen Beauftragter bei Ausübung eines Forstrechts oder eines anderen auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.zur Nachtzeit,
- 2.zu anderen als zu den zugelassenen Zeiten oder
- 3.mit anderen als den zugelassenen Beförderungsmitteln Walderzeugnisse in einem Wald gewinnt oder sammelt oder aus einem Wald fortschafft.
(6) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
- 1.Merk- oder Warnzeichen in einem Wald, die zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung oder als Hinweisschilder dienen oder Erkennungszeichen, die an Walderzeugnissen angebracht sind, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert oder entfernt,
- 2.entgegen Art. 17 Abs. 3 im Wald in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht,
- 3.als Berechtigter oder dessen Beauftragter bei Ausübung eines Forstrechts oder eines anderen auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts den auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlichen Holzabgabeschein oder anderen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder den für den Forstschutz zuständigen Bediensteten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt; zur Überwachung des rechtmäßigen Erwerbs von bestimmten Walderzeugnissen können die Regierungen durch Rechtsverordnung das Mitführen von Berechtigungsscheinen vorschreiben,
- 4.entgegen Art. 30 eine Berufsbezeichnung führt.