§ 13 LVO LSA - Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
- Amtliche Abkürzung
- LVO LSA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.78
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Soweites die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.
(2) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn eingestellt.
(3) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des jeweiligen Einstiegsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter", während des Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mit dem Zusatz "Referendarin" oder "Referendar".
(4) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Beamtin oder des Beamten im Einzelfall verlängert werden, wenn er
- 1.
wegen einer Erkrankung,
- 2.
wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder einer Elternzeit,
- 3.
durch Ableistung eines Grundwehrdienstes, Ersatzdienstes oder durch Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
- 4.
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen wurde und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung oder ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei kann das Fachministerium Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zulassen.
(5) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamtin oder dem Beamten
- 1.
das Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder
- 2.
das endgültige Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder Zwischenprüfung
bekannt gegeben worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 endet der Vorbereitungsdienst jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.