§ 132 BbgWG - Aussetzung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, so kann die zuständige Wasserbehörde unter Vorbehalt über Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.
(2) Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Klage zu erheben ist. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben oder wird der Prozess nicht weiterbetrieben, kann das Verfahren fortgesetzt werden.