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§ 7 KAG - Gebühren für Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
6111-1a

Die von Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Landkreise können die von ihnen zu zahlenden Verbandslasten nach den Vorschriften über die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile aufbringen. Soweit die Abgabepflichtigen selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, dürfen von ihnen Gebühren nicht erhoben werden.