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§ 4 ALG - Freiwillige Versicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn

  1. 1.
    sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
  2. 2.
    sie das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  3. 3.
    sie eine Rente nicht beziehen und
  4. 4.
    der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn

  1. 1.
    die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
  2. 2.
    das 65. Lebensjahr vollendet ist.