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§ 24 ThürBestG - Friedhöfe

Bibliographie

Titel
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Amtliche Abkürzung
ThürBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2127-1

(1) Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sein, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.