§ 24 ThürBestG - Friedhöfe
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-1
(1) Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
(2) Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sein, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.